Rechtsprechung
VGH Bayern, 08.02.2018 - 13a ZB 17.50030 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- BAYERN | RECHT
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1
Systemische Schwachstellen der Aufnahmebedingungen in Bulgarien - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- rewis.io
Systemische Schwachstellen der Aufnahmebedingungen in Bulgarien
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1
Zulassung der Berufung; systemische Schwachstellen in Bulgarien; Bedeutung; Prozesskostenhilfe; Vorlage; Rückkehrer; Asylbewerber; grundsätzliche Bedeutung; internationaler Schutz - rechtsportal.de
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1
Nachweis systemischer Schwachstellen der Aufnahmebedingungen in Bulgarien - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Regensburg, 10.07.2017 - RN 1 K 17.50030
- VGH Bayern, 08.02.2018 - 13a ZB 17.50030
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (2)
- VGH Bayern, 29.01.2015 - 13a B 14.50039
Gegen einen Bescheid, mit dem der Asylantrag nach § 27a AsylVfG als unzulässig …
Auszug aus VGH Bayern, 08.02.2018 - 13a ZB 17.50030
Zwar hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Urteilen vom 29. Januar 2015 (13a B 14.50038 - juris und 13a B 14.50039 - AuAS 2015, 104) entschieden, dass im Fall der Überstellung/Abschiebung nach Bulgarien eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nicht ernsthaft zu befürchten ist. - VGH Bayern, 29.01.2015 - 13a B 14.50038
Gegen einen Bescheid, mit dem der Asylantrag nach § 27a AsylVfG als unzulässig …
Auszug aus VGH Bayern, 08.02.2018 - 13a ZB 17.50030
Zwar hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Urteilen vom 29. Januar 2015 (13a B 14.50038 - juris und 13a B 14.50039 - AuAS 2015, 104) entschieden, dass im Fall der Überstellung/Abschiebung nach Bulgarien eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nicht ernsthaft zu befürchten ist.
- VGH Bayern, 11.02.2021 - 21 ZB 21.30181
Lebensumstände für international Schutzberechtigte in Bulgarien - keine …
Für eine grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Frage kann entgegen dem Zulassungsvorbringen auch nichts daraus hergeleitet werden, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 8. Februar 2018 (13a ZB 17.50030) eine Berufung zugelassen und zur Begründung ausgeführt hat, unter Berücksichtigung der weiteren Entwicklung in Bulgarien sei erneut klärungsbedürftig, ob das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen systemische Schwachstellen aufweisen, die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Januar 2013 (Dublin III-VO) beachtlich seien.Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil zahlreiche Erkenntnisse berücksichtigt, die für den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof im Zeitpunkt des Beschlusses vom 8. Februar 2018 (13a ZB 17.50030) noch nicht verfügbar waren.
- VG München, 21.02.2023 - M 10 K 18.51221
Abschiebungsanordnung, Dublin-Verfahren (Zielstaat, Bulgarien), Posttraumatische …
Im Hinblick auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Februar 2018 (BayVGH, B.v. 8.2.2018 - 13a ZB 17.50030 - juris), mit welchem die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) bezüglich der Frage, ob das bulgarische Asylsystem systemische Mängel aufweise, zugelassen wurde, sei die aufschiebende Wirkung der Klage unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und Art. 1 Abs. 1 GG) anzuordnen gewesen.Die Leiterwägungen in den genannten obergerichtlichen Entscheidungen erscheinen auch im Lichte der neueren, gegenläufigen Rechtsprechung nicht durchgreifend erschüttert, gleiches gilt im Hinblick auf den (mittlerweile veralteten) Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Februar 2018 (13a ZB 17.50030), dem, soweit ersichtlich, auch keine Sachentscheidung im Berufungsverfahren nachfolgte.
- VG Düsseldorf, 17.05.2018 - 22 L 5756/17
Rechtmäßigkeit der Abschiebung eines jungen gesunden Asylsuchenden nach Bulgarien
- 13a ZB 17.50030 -, juris, die Berufung zugelassen hat, weil (erneut) klärungsbedürftig sei, ob das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Bulgarien systemische Schwachstellen aufweisen, die im Rahmen der Dublin III-VO, beachtlich sind, lässt keine Rückschlüsse auf eine Bewertung der bulgarischen Verhältnisse zu, sondern erfolgte ausdrücklich wegen der nicht mehr aktuellen Tatsachengrundlage des letzten Urteils des Gerichts zu diesen Fragen im Januar 2015.
- VG München, 13.07.2023 - M 10 S 23.50667
Dublin-Verfahren (Zielstaat, Bulgarien), Abschiebungsanordnung, Minderjähriger …
Die Leiterwägungen in den genannten obergerichtlichen Entscheidungen erscheinen auch im Lichte der neueren, gegenläufigen Rechtsprechung nicht durchgreifend erschüttert, gleiches gilt im Hinblick auf den (mittlerweile veralteten) Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Februar 2018 (13a ZB 17.50030), dem, soweit ersichtlich, auch keine Sachentscheidung im Berufungsverfahren nachfolgte. - VG Chemnitz, 22.06.2018 - 3 L 97/18 Aufnahmebedingungen beachtliche systemische Mängel aufweisen würden (BayVGH, Beaschl. v. 08.02.2018, 13a ZB 17.50030, juris).
- VG Würzburg, 14.05.2019 - W 2 K 18.32496
Aufnahmebedingungen für anerkannt Schutzberechtigte in Bulgarien
Auch aus dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Februar 2018 im Verfahren 13a ZB 17.50030 ergibt sich nichts anderes.